Allgemeine Geschäftsbedingungen - FSE Bauwerkerhaltung GmbH

 

I. Geltungsbereich

Die FSE-Bauwerkerhaltung GmbH (im Folgenden AN genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aufgrund der Vertragsbestimmungen für Bauleistungen gemäß ÖN B2110. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werkverträge und sonstige Leistungen.
Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Es wird ausdrücklich auf Punkt 5.7. ÖNorm B 2110 verwiesen. Diese gilt mit Ausnahme der hier enthaltenen Adaptierungen.

II. Angebot/Aufträge  

1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des AN, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Anbots durch Auftraggeber (im folgenden AG) zustande. Ein einseitiger Rücktritt ist nach Annahme nicht mehr möglich.
3. Für den Fall, dass der AG eine Bestellung ohne vorheriges Anbot abgibt, kommt der Vertrag durch die Zusendung der Auftragsbestätigung zustande zu den in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen, sofern
der AG nicht binnen 3 Tagen widerspricht.
4. In der Ausschreibung sind alle Umstände anzuführen, die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind, sowie besondere Erschwernisse oder Erleichterungen, z.B. Baugrundverhältnisse, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen,
Terminfestlegungen, fallweise Unterbrechung von Leistungen, insbesondere auch während des Winters, Lagerungsmöglichkeiten, Wasser-, Strom
und Gasanschlüsse. Ferner sind jene Auflagen bekannt zu geben, die sich auf Grund von behördlichen Bescheiden (z.B. baurechtliche, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche Bescheide) ergeben. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung geht zu Lasten des AG.
5. Gesonderten unten angeführten AGB für Bauaufträge sind Teil des Anbots und des Auftrags und somit Teil der AGB.

III. Preis/Zahlungskonditionen

1. Die angegebenen Einheitspreise enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich exklusive Lieferung, Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und Bankspesen, es sei denn es ist anders vereinbart. 2. Erhöhen sich die Entstehungskosten zwischen Bestellung und Lieferung, kann der AN die vereinbarten Preise anpassen. Die Wirkung der ÖNorm 21110 wird hier in deren Punkt 6.3.1.1. ausdrücklich ausgeschlossen. Punkt 6.3.1.2. ist aber ausdrücklich wirksam.
3. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, die Abrechnung wird iS der Honorarordnung der Architekten abgerechnet.
4. Der AN ist zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.
5. Bei Nachbestellungen werden die Preise neu vereinbart. Jedenfalls gelten die bisherigen Preise – ohne neuerliche Vereinbarung – als geschuldet. Die Mengen werden nach den diesbezüglichen Vereinbarungen oder nach den einschlägigen ÖNORMEN berechnet.
6. Irrtümer in den veröffentlichten Preisen bleiben vorbehalten. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen des AG ist durch den AG nicht zulässig. Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Rechnung Teile der Abrechnung strittig, darf aus diesem Grunde der unbestrittene Teil der Forderung vom AG nicht zurückgehalten werden.
7. Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, Schluss- und Teilschlussrechnungen binnen 30 Tagen. Sollte der AG in Zahlungsverzug geraten, werden diesem die jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen (§ 352 UGB idgF), mindestens aber 12%p.a., in Rechnung gestellt.
8. Der AG verpflichtet sich alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige
Kosten zu tragen. Jedenfalls werden für das erste Mahnschreiben € 45,00 für das zweite Mahnschreiben € 100,00 als Mahnkosten vereinbart. Der AN behält sich aber vor, bereits im Verzugsfall ohne Mahnung zu klagen. Sollte die Inkassoverordnung oder die AHK (Autonome Honorarkriterien
der Rechtsanwälte) höhere Mahnkosten zusprechen, können diese gefordert werden.
9. Ist der AG mit einer Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug oder bestehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, oder befindet sich der AG in ungünstiger Vermögenslage oder wird über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen, kann der AN entweder Barzahlung aller offener Forderungen oder Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

IV. Lieferung von Baustoffen und Werkzeugen

1. Die Lieferung des Baumaterials und Werkzeug erfolgt auf Gefahr und Rechnung des AG. Für die gelieferten Baustoffe und das Werkzeug hat der AG einen Platz zur Verfügung zu stellen und haftet für allfällige Schäden, die am Baustoff oder am Werkzeug während der Bautätigkeit durch Dritte entstehen. Der AN ist berechtigt, Waren und Material an den Aufstellungsort anzuliefern oder anliefern zu lassen, ohne sofort die Montage
durchzuführen. Die Verwahrung wird vom AG kostenfrei besorgt.
2. Vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung der Vorlieferanten und Vorleistenden des AN und AG.
3. Der AG hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der AG dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der AN berechtigt, die Ware dort abzuladen.
4. Liefer- und/oder Leistungstermine ändern und verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem AN die Lieferung und/oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen (z.B. Arbeitskämpfen, hoheitliche Maßnahmen, unvorhergesehene Ereignisse, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen,
Unwetter etc) gleichgültig, ob sie beim AN, dessen Zulieferern oder beim AG eintreten. In diesen Fällen kann der AN ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen des AG hat der AN zu erklären, ob der AN zurücktreten oder innerhalb einer vom AN bestimmten
Frist liefern und oder leisten wird.
5. Hat der AN die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten, nachdem er dem AN schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.
6. Der AN ist berechtigt eigene Leistungen zur Gänze oder teilweise zurückzuhalten (§ 1052 ABGB), solange sich der AG mit auch bloß einem Teil seiner Zahlungspflicht in Verzug befindet. Die Liefer- und Fertigstellungsfrist verlängert sich zumindest um den Zeitraum des Verzuges des AG.
7. Der AN ist berechtigt, Vor- und Teillieferungen durchzuführen und darüber Rechnungen zu legen.

V. Gefahrenübergang

Der AN liefert und leistet auf Gefahr des AG, der für ordnungsgemäße Verwahrung des Materials und/oder Werkzug zu sorgen hat und mangels anderweitiger Vereinbarung verpflichtet ist, den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten vorzunehmen.

VI. Mängelrüge/Gewährleistung

1. Der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls doch innerhalb von 3 Tagen (angemessene Frist iSd § 377 UGB) nach Leistung durch den AN schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall der Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung/Erstellung werden die obengenannten Reklamationen nicht angenommen.
2. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne von Baumaterial und Werkstoffen oder ähnlichem, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranz zulässig.
3. Ist ein Mangel auf vom AG
a) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen,
b) erteilte Anweisungen,
c) beigestellte Materialien oder
d) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG
zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei.
4. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist (mindestens 4 Wochen ab Zugang der Mängelrüge) behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderli-
chen Maßnahmen ermöglicht. Der AN ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
5. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom AG zu bescheinigen.
6. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Bei nichtberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der AG sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der Rüge entstanden sind, dem AN zu ersetzen.

VII. Abnahmeverzug/Schadenersatz

1. Wenn der AG innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Ware oder das Werk nicht abnimmt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, allenfalls auch Bereicherungsanspüche.
2. Schadenersatzansprüche des AG, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Män-
gelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen. Eine darüber hinausgehende Haftung des AN und ihrer Erfüllungsgehilfen
ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Die Verursachung des Schadens muss vom AG nachgewiesen werden.
3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der AN haftet nicht für den unsachgemäßen Gebrauch
oder, falls die Ware zerlegt geliefert wird, für den fehlerhaften Aufbau der Ware durch den AG.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware/Baumaterial bis zur vollständigen Zahlung der Ware vor. Für Unternehmer/Unternehmerinnen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen des AN aus
der Geschäftsbeziehung.
2. Der AG darf den Liefergegenstand und die Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt weder veräußern noch verpfänden.

IX. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

X. Erfüllungsort und Gerichtstand

Vereinbarter Erfüllungsort ist der Sitz der Firma FSE. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem AN und dem AG ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

AGB

für Bauaufträge
Neben den oben angeführten AGB gelten für Bauaufträge des Weiteren nachstehende Bedingungen:

I. Bauplatz

1. Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Lagerungsmöglichkeiten, Gleisanschlüsse und dgl. die zur Erfüllung des Auftrages im Baustellenbereich erforderlich sind, sind vom AG im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen, sofern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen. Das Gleiche
gilt für Wasser-, Strom- und Gasanschlüsse.
2. Es muss durch den AG bereits eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Eine Not- oder Baustellenbeleuchtung ist für die Herstellung einer Beschichtung nicht ausreichend. Zur Verarbeitung der Materialien ist die Bereitstellung eines Mischplatzes erforderlich. Die Materiallagerung muss trocken und beheizt (>12°C) erfolgen. Ausreichend Lagerplatz wird
bauseits zur Verfügung gestellt.
3. Der AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung dem AN das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschreibung erfolgt ist.
4. Die zu bearbeitende Fläche ist vor Arbeitsbeginn besenrein und trocken zur Verfügung zu stellen.
5. Sollten Transportmittel am Verlegeort zur Verfügung stehen, sollten diese vom AN für den Transport des Materials benutzt werden dürfen.
6. Der Material- und Gerätetransport von der Anlieferungsstelle zum Einbauort muss gefahrenlos gewährleistet sein. Bei nicht ebenerdigen Arbeiten ist ein Hebezeug/Aufzug bauseits zur Verfügung zu stellen (Traglast 1000kg).
7. Die Abtragung/Beseitigung des Bauschutts erfolgt durch den AG.
8. Der Container ist sofern nichts anderes vereinbart wurde vom AG zu besorgen.
9. Sollten Wartezeiten entstehen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, so werden diese nach den gültigen Regiestundensätzen verrechnet.

III. Altlasten, Geländeveränderungen

1. Der AN geht bei seiner Anbotslegung davon aus, dass das zu bebauende Gelände, bzw. die zu bebauende Immobilie frei von Altlasten ist und hier keinerlei mit Altlasten im Zusammenhang stehenden Bearbeitungs-, Entsorgungs- und/oder Behandlungsschritte notwendig sind. Ebenso wird davon ausgegangen, dass das zu bebauende Gelände weder größerer
Geländeveränderungen unterliegt, noch von der Oberfläche aus nicht sichtbare Bäche oder Wasseradern durchflossen wird.
Hier trifft den AG eine Informationspflicht.
2. Für den Fall, dass Altlasten (welcher Art auch immer) auftreten und/oder entdeckt werden, oder wenn es zu Geländeveränderungen welcher Art immer kommen sollte, behält sich der AN vor die Fortsetzung des Auftrages einzustellen. Der AG hat dann in angemessener Frist dafür zu sorgen, dass diese Altlasten beseitigt werden. Für den Fall, dass die Beseitigung nicht binnen angemessener Frist (von maximal 8 Wochen) erfolgt, kann der AN Schlussrechnung legen und hat auch Anspruch auf einen durch die Nichtfertigstellung entstandenen entgangenen Gewinn, unabhängig ob ein
Verschulden des AG vorliegt oder nicht.